Kreditkartengebühren unzulässig und rückforderbar?
Die Kassenpacht und ihre Zulässigkeit beherrschte im letzten Herbst die Berichterstattung in den Fachmagazinen. Schließlich gab der BGH die Sache zurück und setzte nur die Überschrift, dass man eben die Kassenpacht für Agenturverkäufe nicht erheben dürfte, weil sie zur Abwicklung des vom Agenten vermittelten Geschäfts gehört. Diese Abwicklungskosten dürften nicht zulasten der Agenten gehen. Klar!
Beim Eigengeschäft können schon Kassenpachten erhoben werden. Auch klar!
Nur wie soll man da nun bei einer Gesamtpacht eine richtige Quote festlegen? Das hat der BGH auch nicht gekonnt und dann gemeint, die Vorinstanz solle da mal genauer dahinter schauen…so war das Problem in Karlsruhe vom Tisch und die Richter der Vorinstanz haben den schwarzen Peter.
Da ist also noch nichts rechtskräftig, mit dem man rechnen kann!
Aber bezüglich der Kreditkarten gilt doch das Gleiche: Gebühren/Disagio bei Agenturverkauf darf dann auch nicht erhoben werden. Auch das ist dann klar!
Das LG Essen hat mit Urteil vom 27.08.2015 (AZ 43 O 30/15) dazu entschieden, dass Kreditkartengebühren erstattungsfähig sind. Es ging sogar soweit, dass es die dazu als Gesamtdisagio verfasste Regelung als unzulässig betrachtete und damit auch die Rückzahlung der Kreditkartengebühren der letzten 3 Jahre für alle gezogenen Gebühren zusprach, auch für die des Eigengeschäfts.
Das OLG Hamm (Urteil vom 17.06.2016, AZ 12 U 165/15) hat das dann auch in der 2. Instanz gehalten, weshalb im Sommer 2016 damit diese Rechtsprechung rechtskräftig wurde. Eine Revision zum BGH wurde nicht zuglassen, weshalb damit diese Rechtsprechung aber nicht als höchstrichterlich gelten kann.
Es ist jedoch bemerkenswert, dass damit im Gegensatz zur Kassenpacht die Frage bei den Kreditkarten eigentlich auch leichter zu klären ist, weil die Zahlungen ja einzeln sauber zurechenbar und damit getrennt rückforderungsfähig sind. (Es erscheint aus juristischer Sicht fraglich, ob die gesamte Unzulässigkeit wirklich richtig sein kann. Dann hätte der BGH in seiner Sache auch so entscheiden können, was er eben nicht tat. Eine Differenzierung erscheint schon notwendig.)
Nun ist die Landschaft bei den Gesellschaften nicht einheitlich, manche verlangen schon einige Zeit von der Provision keine Gebühren mehr, andere haben nun im letzten Herbst aufgrund der Rechtsprechung umgestellt. Welcher Pächter mit einem laufenden Vertrag möchte da schon Ärger mit der Gesellschaft anfangen oder diese gar gerichtlich angehen? Da muss man realistisch sein.
Aber für die Tankstellenpächter, die gekündigt sind, gekündigt haben oder deren Vertrag sonst ausläuft, besteht nun noch einen Posten, der bei der Abwicklung geltend gemacht werden kann. Das sollte man mit dem Steuerberater dann einmal durchrechnen und gegebenenfalls fordern. Bei manchen kommt da richtig was zusammen…
Nürnberg 13.04.2017
Jörg Helmling