Wunsch und Wirklichkeit

Geschäftspläne werden in der Regel von Pächter und Gesellschaft gemeinsam gemacht. Was aber, wenn die Planung danebengeht?

Für jedes Jahr erstellt der Pächter einen Geschäftsplan mit dem Außendienst der Mineralölgesellschaft, wo alle in einem Boot sitzen. Aber werden dort einfach Zahlen angenommen um Wunschergebnisse zu erreichen, wird mit diesen Tricks zwar das Betriebsergebnis auf wundersame Weise verbessert. Platzt der Traum dann, sitzt der Pächter regelmäßig allein im langsam sinkenden Schiff.

Zeigt sich, dass die geplanten Zahlen nicht erreicht werden, sollte der Betreiber sofort die Gründe hierfür analysieren. Ein guter Steuerberater wird seinen Mandanten frühzeitig auf dessen wirtschaftliche Schräglage hinweisen. Sonst muss der Betreiber aktiv werden und mit seinem Berater und der Gesellschaft die Geschäftslage überprüfen.

Mitunter brauchen alle Beteiligten nur etwas Geduld: Die Baustelle vor der Station wird in sechs Wochen verschwunden sein, der Shopumbau greift zwar, aber eben langsamer als erwartet. Problematisch wird es jedoch, wenn in der Geschäftsplanung Ereignisse einkalkuliert sind, die tatsächlich nicht eintreten: Der Konkurrent gegenüber macht doch nicht dicht. Der Supermarkt nebenan verlängert doch seine Öffnungszeiten. Der McDonalds siedelt sich doch woanders an.

Für den Pächter ist es jetzt wichtig, herauszufinden, ob dies der anderen Vertragsseite schon vorher bekannt war. Tatsächlich ist das gar nicht so selten, denn während der Pächter bei geplanten Bauvorhaben oder ähnlichem oft nicht informiert wird, geschieht dies gegenüber dem Grundstückseigentümer schon. Und das ist nun mal häufig die Mineralölgesellschaft!

Wusste die Bescheid und drückte sie dennoch die unerreichbare Geschäftsplanung durch, so sollte der Pächter sie schnellstens drängen, die Geschäftsplanung zu ändern. Auch sollte man darauf hinweisen, dass man Ansprüche wegen der Nichterfüllung von Nebenpflichten aus dem Pachtvertrag oder eventuell sogar Hauptpflichten des Vertrages geltend mache. Denn der Vertragspartner habe seine Informationspflichten grob verletzt oder sogar missachtet. Das ist nämlich dann der Fall, wenn kein vernünftig denkender Mensch in Kenntnis der tatsächlichen Umstände einen solchen Geschäftsplan unterschreiben würde.

Vermutungen reichen aber nicht aus – Versäumnisse oder böse Absichten des Vertragspartners müssen bewiesen werden. Deshalb sollte der Pächter alle Belege und Beweise durch Unterlagen oder Zeugen sofort sichern. Hat der Pächter diese in der Hand, kann man erfahrungsgemäß auch vernünftige Lösungen mit der Gesellschaft erreichen.

Im Februar 2012

Jörg Helmling